Eltern
Hartz IV Empfänger erhalten ergänzenden Sozialhilfeleistungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung
Wer Sozialhilfe oder Sozialleistungen (ALG II Bezug) erhält, kann bei der zuständigen Arge die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und für eine Hausratversicherung geltend machen.
Das Sozialgericht in Düsseldorf (Aktenzeichen: S29 SO 49/06 -1/08) gestand einer Hartz IV Betroffenen einen jährlichen Beitrag von 80 Euro für eine Hausrat sowie 55 Euro für eine private Haftpflichtversicherung zu. Die Frau hatte geklagt, weil die Arge ihr die Jahresbeiträge verweigert hatte. Das Sozialgericht machte jedoch deutlich, dass diese beiden Versicherungen bei den ergänzenden Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden müssen.
Ist man darauf angewiesen, ergänzend zum eigenen Einkommen ergänzendes ALG II zu beziehen, so müssen bei der Berechnung der Sozialleistungen Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherung in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Das heißt, dass die Sozialhilfeleistung um bis zu 6,67 EUR monatlich erhöht wird, wenn die betroffene Person über eine Hausratsversicherung verfügt.
Der Sozialrichter in Düsseldorf machte deutlich, dass auch Menschen mit geringem Einkommen Risiken absichern müssen. Die Haftpflichtversicherung sowie die Hausratversicherung sind "angemessen", weil diese im ähnlichen Maße notwendig sind, wie gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungen und von fast allen Volljährigen Bundesbürgern mit eigenem Haushalt sowie eigenem Einkommen abgeschlossen werden. (24.08.2008)
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Versicherungen beim Bezug von ALG II (oder Sozialgeld)
Beiträge zu notwendigen Versicherungen finden beim Bezug von ALG II oder Sozialgeld in verschiedener Form Berücksichtigung. Neben der Übernahme der Kosten, beispielsweise im Rahmen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder der gesetzlichen Altersvorsorge, kommt eine Bezuschussung von anfallenden Beiträgen in Betracht. Darüber hinaus erfolgt bei einigen Versicherungsbeiträgen eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des im Rahmen der Zuverdienstgrenzen anzurechnenden Einkommens.
Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen
Bezieher von ALG II, die nicht in der Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die Sozialgeld ohne Familienversicherung empfangen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erbringung von Zuschüssen zu den Versicherungsbeiträgen für
ihre Altersvorsorge
ihre Krankenversicherung
ihre private Pflegeversicherung
Antragserfordernis
Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung ausschließlich auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Da die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen der ALG II Bezieher von den zuständigen Grundsicherungsträgern geleistet werden, bedürfen diese folglich regelmäßig einer entsprechenden Beantragung.
Der Antragsteller hat bei der Beantragung der Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen die Anlage SV („Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II“) auszufüllen.
Nachweise
Der Antragsteller muss die konkrete Höhe seiner jeweiligen Versicherungsbeiträge sowie den Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen.
Vorzulegen sind bei Antragstellung daher:
Beitragsbescheid bei gesetzlicher Krankenversicherung
Versicherungspolice bei privater Krankenversicherung
Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers
Beitragsbescheid über den Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)
Versicherungspolice bei Lebensversicherung
Vertragsunterlagen bei privater Rentenversicherung
Aus dem Befreiungsbescheid der Rentenversicherung muss sich die Rechtsvorschrift, die der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugrunde liegt, konkret ergeben. Nur bei einer Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1b SGB VI ist die Übernahme der Beiträge möglich.
Desgleichen ist der Beitragsbescheid über den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beizubringen, den der ALG II Bezieher bei Erhebung des Zusatzbeitrages erhält. Mit dem Beitragsbescheid sind die aktuelle Höhe des Zusatzbeitrages und eventuelle Änderungen zu dokumentieren.
Bewilligung der Zuschüsse
Über Bewilligung oder Ablehnung des beantragten Zuschusses ist der Leistungsbezieher in einem rechtsmittelfähigen Bescheid in Kenntnis zu setzen. Aus dem Bescheid muss auch die Höhe des bewilligten Zuschusses hervorgehen.
Treten Änderungen in den zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ein, ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu erlassen, der gleichfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
Werden die Zuschusszahlungen eingestellt, ist dem Leistungsbezieher auch hierüber ein rechtsmittelfähiger Aufhebungsbescheid zuzustellen.
Auszahlung der Zuschüsse
Bewilligte Zuschüsse werden dem ALG II Empfänger grundsätzlich zusammen mit seinen sonstigen Bezügen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt unbar mittels Überweisung auf das in dem Antrag angegebene inländische Konto des Leistungsbeziehers (§ 42 SGB II).
Werden Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen in der Altersvorsorge geleistet, wird der Zuschuss unmittelbar an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erstattet.
Dagegen wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V dem ALG II Bezieher unmittelbar ohne gesonderten Antrag erstattet, sofern die Notwendigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sonstige Aufwendungen und Versicherungsbeiträge
Abgesehen von den vorstehend dargestellten Versicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung und den Aufwendungen zur grundlegenden individuellen Risikoabsicherung, entstehen dem ALG II Bezieher regelmäßig weitere Kostenpositionen für bestimmte Vorsorgemaßnahmen. Dabei ist insbesondere an den Abschluss einer Reihe weiterer wichtiger - zum Teil gesetzlich vorgeschriebener - Versicherungen zu denken.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie solche Aufwendungen förderungsrechtlich einzuordnen sind und ob für Leistungsbezieher entsprechende Anerkennungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Gesetzlich angeordnete Versicherungen
Wenngleich das Gesetz keine Zuschüsse vorsieht, besteht für Empfänger von ALG II und Sozialgeld immerhin die Möglichkeit, Versicherungsbeiträge in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für die Bezieher von ALG II sowie § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für Bezieher von Sozialgeld).
So ist beispielsweise der Versicherungsbeitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als einer gesetzlichen Pflichtversicherung bei nachgewiesener Höhe voll absetzbar. Gleiches gilt für die Gebäudehaftpflicht- sowie die Gebäudebrandschutzversicherung.
Angemessene private Versicherungen
Ebenfalls absetzbar sind nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen, die der ALG II Bezieher hält. Für angemessene Versicherungen werden bei Volljährigen monatlich pauschal 30 Euro abgesetzt.
Als angemessene private Versicherungen im Sinne des Gesetzes sind etwa anzuerkennen:
private Haftpflichtversicherung
Hausratversicherung
Ist der Leistungsbezieher minderjährig, ist diese Pauschale in gleicher Höhe maßgeblich, wenn der Minderjährige die Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist. Zugrunde zu legen ist dabei allerdings ein anderer Maßstab, der die besonderen Bedürfnisse von Jugendlichen in Rechnung stellen muss. Die Berücksichtigung der Pauschale kann daher nicht mit dem Argument versagt werden, die Versicherung habe bei objektiver Betrachtung keinen wirtschaftlichen Nutzen.
Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/versicherungen.html
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Wenn keine Versicherung besteht:
Wenn das Amt den Schaden nicht übernehmen will oder es nicht möglich ist, dann hast Du auf jeden Fall die Option auf ein Darlehen, also Du musst den Betrag wieder zurückzahlen, jedoch müssen die Kosten für den Schaden aber erstmal übernommen werden. Das Darlehen kannst Du dann in Raten zurückzahlen.
Kinder ab 7 Jahren müssen Schäden, die sie verschuldet haben, grundsätzlich selbst bezahlen. Wenn das Kind noch keine 7 Jahre alt ist oder es kein Geld hat, hat der Geschädigte Pech. Er kann seinen Schaden nicht ohne weiteres von den Eltern ersetzt verlangen. Es gibt also keine Sippenhaft". - dazu noch BGB §§ 832 und 828. - sagt wohl alles.
Die Haftung setzt in der Regel mit dem 7. Lebensjahr ein.
Der Geschädigte kann einen gerichtlichen Titel gegen den minderjährigen Jugendlichen erwirken. Hiermit sichert der Geschädigte sich sein Recht auf die Haftung bzw. auf Kostenerstattung über einen Zeitraum von 30 Jahren.
Voraussetzung für die Haftung der Jugendlichen ist, dass der Jugendliche die notwendige Einsicht hat und das 7. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Ausnahme könnte jedoch dann festgestellt werden, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies muss jedoch im Einzelfall festgestellt werden.